Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Be-treuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Inte-resse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.